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   BFH, 16.08.1979 - I R 74/79   

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https://dejure.org/1979,1328
BFH, 16.08.1979 - I R 74/79 (https://dejure.org/1979,1328)
BFH, Entscheidung vom 16.08.1979 - I R 74/79 (https://dejure.org/1979,1328)
BFH, Entscheidung vom 16. August 1979 - I R 74/79 (https://dejure.org/1979,1328)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vertretungszwang - Vertretung durch einen Angehörigen - Berufsgruppe - Revision - Steuerbevollmächtigter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 128, 350
  • BStBl II 1979, 711
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BFH, 28.07.1982 - V R 64/82

    Revisionsbegründungsschrift - Unterschrift - Assessor

    Daraus folgt, daß die Revisionsbegründung von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer unterzeichnet sein muß (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 16. August 1979 I R 74/79, BFHE 128, 350, BStBl II 1979, 711).
  • BFH, 08.06.1994 - IX B 12/94

    Ordnungsgemäße Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Ablehnung der

    Das Schreiben vom 3. Januar 1994 kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es nicht vom Prozeßbevollmächtigten, sondern von einem Dritten unterzeichnet ist, ohne daß eine Untervollmacht vorgelegt worden war und ohne daß ersichtlich wäre, daß der Unterzeichner nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vor dem BFH postulationsfähig wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1979 I R 74/79, BFHE 128, 350, BStBl II 1979, 711; vom 14. Dezember 1988 VIII B 101/88, BFH/NV 1989, 382).
  • BFH, 28.10.1992 - VIII B 85/92

    Rechtsstellung des bevollmächtigten Liquidators im Steuerverfahren

    Wird die Beschwerde durch einen nicht ordnungsgemäß Bevollmächtigten eingereicht, so ist sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden (vgl. BFH-Beschluß vom 16. August 1979 I R 74/79, BFHE 128, 350, BStBl II 1979, 711; Tipke/Kruse, a.a.O., § 128 FGO Tz. 24 und § 120 FGO Tz. 35).
  • BFH, 07.03.1990 - V B 8/90
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluß vom 16. August 1979 I R 74/79 (BFHE 128, 350, BStBl II 1979, 711 [BFH 16.08.1979 - I R 74/79]) ausgeführt hat, ist dem gesetzlichen Vertretungszwang vor dem BFH nur genügt, wenn die Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen tatsächlich wahrgenommen wird: Zu diesen zählt der Rechtsbeistand nicht; eine Untervollmacht eines Angehörigen der dort aufgeführten Berufsgruppen, zu denen der Prozeßbevollmächtigte gehört, genügt nicht.
  • BFH, 05.01.1989 - V R 18/87

    Einlegung einer Revision durch eine nicht vor dem Bundesfinanzhof

    Eine wirksame Revisionseinlegung hat er jedoch nicht durch einen Steuerbevollmächtigten als Unterbevollmächtigten vornehmen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1979 I R 74/79, BFHE 128, 350, BStBl II 1979, 711, und vom 24. Februar 1987 V B 83/86, BFH / NV 1987, 527).
  • BFH, 14.12.1988 - VIII B 101/88

    Gesetzlicher Vertretungszwang und Begrenzung des postulationsfähigen

    Dieser gesetzliche Vertretungszwang und die damit verbundene Begrenzung des postulationsfähigen Personenkreises (Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 62 Anm. 6) ist auch dann zu beachten, wenn - wie im anhängigen Verfahren - der Hauptbevollmächtigte von seinem Recht Gebrauch macht, einen Unterbevollmächtigten zu bestellen (§ 81 der Zivilprozeßordnung i. V. m. § 155 FGO), d. h. auch in diesem Fall muß die Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen tatsächlich wahrgenommen werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. August 1979 I R 74/79, BFHE 128, 350, BStBl II 1979, 711; Gräber/Koch, a. a. O., § 62 Anm. 31 und 65).
  • BFH, 19.08.1987 - VIII R 18/87

    Ausschluss von Steuerberatungsgesellschaften von der Vertretungsbefugnis vor dem

    Die Revision ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung von dem Steuerbevollmächtigten Y unterzeichnet worden ist, der nicht zu dem Kreis der vertretungsberechtigten Personen i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gehört (vgl. BFH-Beschluß vom 16. August 1979 I R 74/79, BFHE 128, 350, BStBl II 1979, 711).
  • BFH, 23.07.1982 - III R 68/82
    NV: Dem gesetzlichen Vertretungszwang vor dem BFH ist nur genügt, wenn die Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen tatsächlich und während des gesamten Verfahrens vorgenommen wird (vgl. BFH-Beschluß vom 16.8.1979 I R 74/79); hier: Unzulässigkeit der von einem Steuerbevollmächtigten für den Mandanten eingelegten Revision.
  • BFH, 11.11.1982 - IV R 99/82
    NVS: Dem Vertretungszwang vor dem BFH ist nur genügt, wenn die Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG angeführten Berufsgruppen tatsächlich von Anfang an und während des gesamten Verfahrens vorgenommen wird (vgl. BFH-Beschluß vom 16.8.1979 I R 74/79).
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